Das Bundessozialgericht hat jüngst mit mehreren Urteilen den vom EuGH genehmigten Leistungsausschluss nach dem SGB II (Hartz IV) für bestimmte Unionsbürger bestätigt, sodann aber auf die Sozialhilfe nach dem SGB XII verwiesen. Dies hatte der Deutsche Landkreistag deutlich kritisiert. Wie gestern bekannt wurde, hat sich das Sozialgericht Berlin dieser kommunalen Kritik angeschlossen und sich in einem Urteil explizit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts distanziert. Das Sozialgericht hat entschieden, dass zum Zweck der Arbeitsuche eingereisten EU-Ausländern weder Hartz IV-Leistungen noch Sozialhilfe zu gewähren sei. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Prof. Dr. Hans-Günter Henneke dazu: „Der Deutsche Landkreistag nimmt diese eindrucksvolle Bestätigung zum Anlass, den Gesetzgeber noch einmal aufzufordern, an geeigneter Stelle klarzustellen, dass die betroffenen Personenkreise nicht nur von Leistungen des SGB II, sondern auch von Sozialhilfe ausgenommen sind."

Es sei deutlich zu kritisieren, dass die BSG-Urteile das Ziel der europäischen Regelungen, den ungeregelten Zugang in die Sozialleistungssysteme der Mitgliedstaaten auszuschließen, konterkarieren. „Für die Betroffenen kommt es im Ergebnis sogar zu einer sozialpolitisch nicht beabsichtigten Besserstellung. Obwohl sie erwerbsfähig sind, werden sie nicht den strengeren SGB II-Regeln von ‚Fördern und Fordern' unterworfen, sondern erhalten Sozialhilfe, ohne dass diese mit einer bestimmten Gegenleistung verbunden werden könnte. Für die Landkreise als Sozialhilfeträger hat dies nach ersten überschlägigen Berechnungen Mehrbelastungen von über 800 Mio. € zur Folge", so Henneke.

 

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