Bundesverwaltungsgericht, Michael Moser

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29.5.2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen. Es lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise der Finanzbedarf der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden berücksichtigt werden muss. Es obliegt daher vorrangig dem Landesgesetzgeber festzulegen, ob den Kreis bei Festlegung des Kreisumlagesatzes Verfahrenspflichten treffen und ob solchen Verfahrenspflichten Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Kreise in der Pflicht, ihr Rechtsetzungsverfahren derart auszugestalten, dass die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.


BVerwG 10 C 6.18 - Urteil vom 29.5.2019 - Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

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