Der Deutsche Landkreistag hält das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs für bedenklich, mit dem das Gericht Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze für möglich erachtet. Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke dazu: „Nach unserer Überzeugung steht Eltern kein Schadensersatz wegen Verdienstausfalls zu, wenn ihre Kinder mit Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten haben. Denn der Rechtsanspruch dient der frühkindlichen Bildung der Kinder und nicht der Erwerbstätigkeit der Eltern. Insofern erachten wir das Urteil in seiner Tendenz für falsch, weil es diesen Punkt offensichtlich nicht hinreichend würdigt."

Henneke weiter: „Die Sichtweise des BGH ist für uns überraschend, weil es im juristischen Sinne eben an einer drittschützenden Norm zugunsten der Eltern fehlt. Insofern kann ich die Erwägungen des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt, d. h. ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe, nicht nachvollziehen." Die Vorinstanz habe demgegenüber richtigerweise festgestellt, dass der Verdienstausfall der Eltern nicht vom Anspruch auf Krippenbetreuung umfasst sei, der sich lediglich auf das Kind bezöge. „Somit fehlt es an einer sog. drittschützenden Norm, auf die sich ein Amtshaftungsanspruch zwingend stützen muss. Das ist in derartigen Konstellationen nicht der Fall. Besonderes Augenmerk wird daher im Rahmen der an die Vorinstanz zurückverwiesenen Verfahren auf die Prüfung des Verschuldens der Kommune zu richten sein." Die vielen unterschiedlichen persönlichen Bedürfnisse von Eltern könnten nicht alle und immer exakt in der Weise erfüllt werden, wie es sich die Eltern gerne wünschen.

Abschließend bestätigte der Hauptgeschäftsführer, dass die Kommunen ihrer Verantwortung beim Ausbau der Betreuung für unter dreijährige Kinder sehr gut vorankämen. „Hier liegt die größte Wegstrecke bereits hinter uns, so dass sich derartige Streitfälle infolge des täglich besser werdenden Angebots nach und nach von selbst erledigen. Insofern ist dies keine flächendeckende Fragestellung." Auch sein neben der Quantität die Qualität von großer Bedeutung, die mit dem Ausbau Schritt halten müsse.

Zum Hintergrund
Der Bundesgerichtshof hatte sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen des Rechtsanspruchs ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Das Gericht bejahte mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze, wies aber darauf hin, dass das Verschulden der beklagten Kommune noch geprüft werden müsse.


 

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