© Tim Mueller-Zitzke

Der Deutsche Landkreistag fordert anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch zukünftig wirksame Gestaltungsmöglichkeiten der Landkreise im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Präsident Landrat Reinhard Sager betonte: „Das Gericht hat die Gestaltungsrechte der Aufgabenträger bei der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Bevölkerung ganz klar gestärkt. Wir brauchen gerade in Anbetracht von Mobilitätswende, Klimaschutz und gleichwertigen Lebensverhältnissen weiterhin wirksame kommunale Gestaltungsmöglichkeiten.“ Daher ist es unverständlich, wenn der Verband des privaten Omnibusgewerbes (bdo) vorgeblich zur Stärkung der Finanzinteressen seiner Mitglieder eine Änderung der Rechtslage herbeiführen wolle. „Diese Änderung würde eher große Verkehrskonzerne begünstigen und wäre deshalb nicht im Interesse der mittelständischen Busunternehmer, mit denen die Kommunen vielfältig zusammenwirken.“

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Sinne der ÖPNV-Aufgabenträger – in der Fläche also v. a. der Landkreise – entschieden. Im Zentrum stand die Frage, ob die Aufgabenträger bei der Vorgabe nicht auskömmlicher Verbundtarife, Sozialtickets oder Umweltkarten für Bus und Bahn ein Wahlrecht haben, die entsprechenden Mindereinnahmen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge auszugleichen, bei denen gemeinwirtschaftliche Vorgaben und Finanzierung zueinander im Verhältnis stehen, oder ob sie insoweit zum Erlass sog. „allgemeiner Vorschriften“ verpflichtet sind, die eine Finanzierungsgarantie i. S. e. Tarifausgleichs auch außerhalb vertraglicher Beziehungen und ohne weitergehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewähren.

Sager: „Die Kommunen sind mehr denn je gefordert, im Interesse der Daseinsvorsorge und des Klimaschutzes einen qualitativ hochwertigen ÖPNV sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht unterstützt uns hierbei mit der Feststellung, dass die Aufgabenträger ein Wahlrecht haben und haben müssen, ob sie ihrem Sicherstellungsauftrag mithilfe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (im Rahmen von Ausschreibungen oder kommunalen Direktvergaben) oder durch eine Finanzierung über sog. allgemeine Vorschriften entsprechen.“ Dieses Wahlrecht sei wichtig, weil beide Instrumente nicht die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten böten. So erlaubten allgemeine Vorschriften nur den Ausgleich von Höchsttarifvorgaben, während über öffentliche Dienstleistungsaufträge auch ein Ausgleich für weitergehende Vorgaben etwa zur Barrierefreiheit, zu (ökologischen) Fahrzeugstandards und insbesondere auch zur Bedienung in Randgebieten und -zeiten gewährt werden könne.

Es gehe deshalb an der Sache vorbei, wenn der bdo nach dem Urteil fordert, im Personenbeförderungsgesetz dieses Wahlrecht auszuschalten und eine Pflicht zur öffentlichen Finanzierung von Verkehren über sog. allgemeine Vorschriften einzuführen, um dadurch deren „Eigenwirtschaftlichkeit“ zu erhalten. „Eine solche Vorgabe widerspricht dem Europarecht. Sie würde auch mittelständische Unternehmen nicht schützen, sondern in erster Linie große Verkehrskonzerne auf den Plan rufen“, erklärte Sager.

Die Entscheidung biete zudem an keiner Stelle eine Stütze für die Behauptung des bdo, Europarecht stünde einer nationalen gesetzlichen Verpflichtung zum Erlass allgemeiner Vorschriften nicht entgegen. „Im Gegenteil: Die Richter haben sehr deutlich gemacht, dass das Wahlrecht der Aufgabenträger unmittelbar in der betreffenden EU-Verordnung verankert ist. Eine abweichende nationale Regelung, die dieses Wahlrecht einschränkt, würde insofern gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstoßen.“ Der deutsche Gesetzgeber sei deshalb aufgerufen, nicht neue Rechtsunsicherheiten zu schaffen, die erst wieder langwierig und kostenintensiv gerichtlich geklärt werden müssten. „Damit würde dem Ziel flächendeckender und zukunftsfähiger Mobilität, gerade auch mit Blick auf den Klimaschutz, ein Bärendienst erwiesen.“

Es stehe – so der DLT-Präsident abschließend – im Übrigen vollkommen außer Frage, dass die Landkreise ein großes Interesse am Erhalt mittelständischer Verkehrsunternehmen haben. „Die Kommunen sind nicht die Feinde des privaten Omnibusgewerbes. Private Unternehmen haben in den letzten Jahren bei kommunalen Ausschreibungsverfahren vielfach hinzugewonnen und sind auch bei Direktvergaben wichtige Partner kommunaler Verkehrsunternehmen. “

Zum Hintergrund

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die Genehmigung von Personenbeförderungsdiensten und unterscheidet dabei zwischen sog. „eigenwirtschaftlichen“ und gemeinwirtschaftlichen (öffentlich beauftragten) Linienverkehren.

Landkreise und kreisfreie Städte haben als ÖPNV-Aufgabenträger die Aufgabe, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine ausreichende Verkehrsbedienung der Bevölkerung planerisch, organisatorisch und finanziell sicherzustellen und können zu diesem Zweck öffentliche Dienstleistungsaufträge an private oder eigene Verkehrsunternehmen vergeben.

Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gilt dabei allerdings ein „Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre“, d. h. die Sicherstellung eines ÖPNV-Angebots über einen Verkehrsvertrag im Wege der Ausschreibung oder Direktvergabe an ein eigenes kommunales Verkehrsunternehmen ist erst dann möglich, wenn eine Bedarfsdeckung durch ein am Markt unternehmerisch kalkuliertes Verkehrsangebot nicht möglich ist. Als „eigenwirtschaftlich“ gelten Verkehre dabei auch dann noch, wenn sie über eine sog. allgemeine Vorschrift öffentlich finanziert werden. Einige Busunternehmen hatten deshalb eine Finanzierung über allgemeine Vorschriften gefordert, um sich auf den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit berufen zu können. Das BVerwG hat nun klargestellt, dass ein solcher Finanzierungsanspruch nicht besteht, weil die allgemeine Vorschrift mit Blick auf die Sicherstellung der Daseinsvorsorge kein gleichwertiges Instrument darstellt. In Ermangelung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Verkehrsvertrags) lassen sich bei eigenwirtschaftlichen Verkehren zudem Qualitätsvorgaben von öffentlicher Seite nur eingeschränkt nachhalten.