Bei Maßnahmen um dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII zu erfüllen, sowie bei Inobhutname von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII und im familiengerichtlichen Verfahren gem. § 1666 BGB kommt es entscheidend auf eine rechtliche Bestimmung der Kindeswohlgefährdung, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der rechtlichen Abgrenzung der Handlungsmöglichkeiten an. Auch hat die neue Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2019 zum Begriff der Kindeswohlgefährdung und zu Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB rechtliche Maßstäbe verändert, die zu berücksichtigen sind.
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