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Acht Jahre nach Inkrafttreten der ersten Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Jahr 2017 und vier Jahre nach Inkrafttreten der leistungsrechtlichen Änderungen in der Eingliederungshilfe im Jahr 2020 ist es Zeit für ein Resümee. Das BTHG hat die Erwartungen des Deutschen Landkreistages, ein modernes Teilhaberecht nach den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entwickeln, das die Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger stärkt, die Ausgabedynamik dämpft und keine neue Ausgabendynamik auslöst, nicht erfüllt.

Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat daher auf seiner Sitzung vom 7./8.5.2024 im Landkreis Oberspreewald-Lausitz „Vorschläge zur Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes“ beschlossen. Dazu gehören stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Träger der Eingliederungshilfe und eine Begrenzung der sich dynamisch entwickelnden öffentlichen Kosten. Insbesondere erfordert der in der Eingliederungshilfe stark zunehmende Fach- und Arbeitskräftemangel die Beschränkung auf einfache und praktikable Vorgaben ohne unnötigen Aufwand. Entbürokratisierung und die Flexibilisierung von Standards sind unabdingbar.

Im Einzelnen erhebt der Deutsche Landkreistag folgende Forderungen:

  1. Vollständige Kompensation der kommunalen Mehrausgaben
  2. Gesetzlicher Vorrang von Pflege vor Eingliederungshilfe
  3. Vollständige Leistungen der Pflegekassen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen
  4. Gewährung von Unterkunftskosten in besonderen Wohnformen als Unterkunftskosten, nicht als Eingliederungshilfe
  5. Keine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe durch die diesbezügliche Neuformulierung
  6. Deutliche Vereinfachung des Bedarfsermittlungsverfahrens
  7. Unterstützung behinderter Kinder in der Schule vollständig aus der Hand der Schule, nicht über die Eingliederungshilfe
  8. Bundesgesetzlich verankertes anlassloses Prüfrecht der Träger der Eingliederungshilfe
  9. Streichung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung
  10. Stärkere Steuerungsmöglichkeiten der Träger der Eingliederungshilfe, z.B. durch Belegungsrechte
  11. Prüfung, ob die aufwändigen Vertragsverhandlungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer auf Dauer Bestand haben können
  12. Eindeutige Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei der Betreuung in einer Pflegefamilie
  13. Keine Zerschlagung der in der Praxis bewährten und etablierten Strukturen im Zuge der „inklusiven Lösung“

 

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