Der Deutsche Landkreistag begrüßt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer. Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (Donnerstagsausgabe) sagte Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke: „Die Kommunen werden dadurch gestärkt. Damit ist zwar ein gewisses Einnahmepotenzial verbunden, im Vordergrund steht aber eine Verhaltenssteuerung, die der örtlichen Gemeinschaft zugutekommt. Darum geht es eigentlich."
Die Tübinger Steuer sei Ausdruck des gemeindlichen Steuerfindungsrechts, das im Grundgesetz auf örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern begrenzt werde. „Bei der kommunalen Verpackungsteuer handelt es sich um ein ergänzendes umweltbezogenes Lenkungsinstrument, um einer zunehmendem Vermüllung des öffentlichen Raumes entgegenzusteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat somit in jüngerer Zeit mit Urteilen zur Bettensteuer, zu Gebühren bei Hochrisikoveranstaltungen und zur Verpackungsteuer die kommunale Gestaltungsfreiheit gestärkt."
Diese Art lokaler Steuern werde die Finanznot der Städte, Landkreise und Gemeinden allerdings nicht spürbar lindern. „Sie haben nicht das notwendige Potenzial in Anbetracht eines kommunalen Defizits von zum Jahresende 2024 um die 20 Mrd. €. Da müssen größere Geschütze her. Die von uns geforderte Verdreifachung des kommunalen Anteils an der Umsatzsteuer wäre eine solche sehr wirksame bundesgesetzliche Maßnahme.“