Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass Deutschland Zuwanderern aus der EU Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) versagen darf, wenn Unionsbürger allein zur Arbeitsuche einreisen. Der Präsident des Deutschen Landkreistages Landrat Reinhard Sager begrüßte das Urteil: „Wie schon einmal im November letzten Jahres bestätigt der EuGH damit erneut geltendes deutsches Recht. Der Leistungsausschluss ist richtig und wird nun weiter Bestand haben."

Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn diese der Existenzsicherung dienen oder den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Dies betrifft Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben. „Das Gericht hat entschieden, dass es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn Deutschland in diesem Fall Zuwanderern SGB II-Leistungen verweigert. Im November vergangenen Jahres hatte der EuGH bereits entschieden, dass der Ausschluss von Sozialleistungen bei einer Einreise ohne die Absicht der Arbeitssuche rechtmäßig ist."

Das SGB II habe eine klare und nachvollziehbare Regelung getroffen, so Sager. „Die Richter haben festgestellt, dass Deutschland damit nicht über den europarechtlichen Rahmen hinausgegangen ist. Vielmehr betont das Gericht zu Recht, dass das Unionsrecht selbst darauf abzielt, Unionsbürger daran zu hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmestaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass eine damit verbundene Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und Deutschen eine unvermeidliche Folge dieses Bestrebens ist, keine Belastung für die Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten herbeizuführen", so der DLT-Präsident abschließend.

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