Zu übergreifenden kommunalen Themen beziehen der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund gemeinsam Stellung und firmieren dabei als Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
Der Vorsitz wechselt jährlich. Er liegt in den jeweiligen Jahren bei den folgenden Verbänden:
2024: Deutscher Städte- und Gemeindebund
2025: Deutscher Städtetag
2026: Deutscher Landkreistag
Sie erreichen die Bundesvereinigung über die zentrale Mailadresse
Die Landesverbände entscheiden gemäß der Satzung des DLT von Fall zu Fall, welche Vertreter sie in den Hauptausschuss zu dessen einzelnen Tagungen entsenden. Die weiteren Einzelmitglieder des DLT schicken je einen Vertreter.
Ferner gehören dem Hauptausschuss die Mitglieder des Präsidiums an. Die Geschäftsführer der DLT-Landesverbände nehmen an den Tagungen des Hauptausschusses mit beratender Stimme teil.
Präsident |
Reinhard Sager, Kreis Ostholstein |
Vizepräsidenten
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Landrat Walter, Landkreis Tübingen |
Geschäftsführendes Präsidialmitglied |
Prof. Dr. Henneke, Berlin |
Baden-Württemberg | Landrat Walter, Landkreis Tübingen Landrat Dr. Brötel, Neckar-Odenwald-Kreis |
Bayern | Landrat Karmasin, Landkreis Fürstenfeldbruck Landrat Habermann, Landkreis Rhön-Grabfeld |
Brandenburg | Landrat Heinze, Landkreis Oberspreewald-Lausitz |
Hessen | Landrat Schuster, Lahn-Dill-Kreis |
Mecklenburg-Vorpommern | Landrat Kärger, Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte |
Niedersachsen | Landrat Ambrosy, Landkreis Friesland Landrat Prietz, Landkreis Rotenburg (Wümme) |
Nordrhein-Westfalen | Landrat Hendele, Kreis Mettmann Landrat Dr. Gericke, Kreis Warendorf |
Rheinland-Pfalz | Landrat Schwickert, Westerwaldkreis |
Saarland | Landrat Recktenwald, Landkreis St. Wendel |
Sachsen | Landrat Graichen, Landkreis Leipzig |
Sachsen-Anhalt | Landrat Ulrich, Burgenlandkreis |
Schleswig-Holstein | Landrat Dr. Görtz, Kreis Stormarn |
Thüringen | Landrätin Schweinsburg, Landkreis Greiz |
Kooptierte Mitglieder | Landrat Woide, Landkreis Fulda Direktor Dr. Lunemann, Landschaftsverband Westfalen-Lippe |
Gast | Landrat Schade, Ennepe-Ruhr-Kreis |
Die Landkreise sichern wichtige Infrastrukturen vor Ort und sorgen so für attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen für Bürger und Unternehmen in der Fläche. So sind sie etwa Träger von 273 Krankenhäusern, von 249 Sparkassen sowie von weiterführenden Schulen, Berufsschulen, Musik- und Volkshochschulen, aber auch der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung. Weiterhin sind sie verantwortlich für den Erhalt und den Ausbau der über 90.000 km an Kreisstraßen und damit von 40 % des überörtlichen Straßennetzes, Träger des Öffentlichen Personennahverkehrs und damit auch der Schülerbeförderung.
Hinzu kommen gestaltende Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung, der Wirtschafts- und Tourismusförderung, der Kreisentwicklungsplanung und der Schaffung altersgerechter Infrastrukturen und Angebote.
Die Landkreise erbringen darüber hinaus wichtige Sozialleistungen für ihre Bürger wie z. B. über die Jobcenter für SGB II-Empfänger sowie Wohnkosten, Leistungen der Sozialämter im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Hilfe zur Pflege sowie Leistungen für Asylbewerber, Leistungen für behinderte Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie Wohngeld. Sie sind damit die Hauptträger kommunaler Sozialleistungen. Außerdem sind sie der Dreh- und Angelpunkt der derzeitigen Pandemiebekämpfung mit ihren 292 Gesundheitsämtern.
Nach dem Grundgesetz ist die demokratische Legitimation in Ländern, Landkreisen und Gemeinden strukturell gleich, da das Volk jeweils eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht. Landkreise und Gemeinden sind somit Teil unseres demokratischen Staatswesens mit eigenen von der Bevölkerung gewählter Vertretungen (Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte). Die Bürger können somit auf vielfältige Weise direkten Einfluss auf die Gestaltung der Kreispolitik nehmen.
Das Grundgesetz gibt den Landkreisen wie den Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Aufgabenbereich der Landkreise ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Grundlagen und umfasst – vereinfachend gesagt – die überörtlichen Aufgaben.
Die Landkreise wirken als selbständige Gebietskörperschaften über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus auch ausgleichend und ergänzend in Bezug auf die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden. Die Kreisverwaltungen verfügen über ein großes Maß an Sachverstand und Umsetzungskraft, die eine effiziente Erledigung von Aufgaben gewährleistet. Die Landkreise sind daher auch in der Lage, eine umfassend geplante, fördernde und ausgleichende Strukturpolitik im Kreisgebiet zu betreiben.
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